Satzung des GesangVerein Bruderbund Mörsch e. V.

§1 Name

Der Gesangverein Bruderbund Mörsch e.V. hat seinen Sitz in Rheinstetten und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck des Vereins

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, nämlich die Pflege und Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere auf dem Gebiet des Chorgesangs, sowie des fastnächtlichen Brauchtums.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen  begünstigt werden.
5. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne die Bevorzugung einer politischen und konfessionellen Richtung.
6. Mitglieder des Vereins können eine Entschädigung für ihre Tätigkeit zugunsten des Vereins in nachgewiesenem Umfang, höchstens jedoch in Höhe des steuerlich begünstigten Ehrenamts erhalten.
7. Die Vereinsfarben sind Rot und Weiß

 

§ 4 Mitglieder

1. Vereinsmitglieder können ausschließlich natürliche Personen sein.

2. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern.

3. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.

Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so kann der Betroffene binnen einer Frist von 3 Monaten nach Zugang der Mitteilung hierüber die Mitgliederversamm-lung anrufen, die bei ihrer nächsten Tagung endgültig entscheidet.

Dies ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt grundsätzlich nach einer vom Gesamtvorstand festgelegten Ehrenordnung.

5. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des jeweiligen Erziehungsberechtigten erforderlich. Mindestalter bei Eintritt ist jedoch die Vollendung des 3. Lebensjahres.

6. Mit dem Eintritt erkennt jedes Mitglied die Statuten des Vereins an.

7. Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern und nach außen zu vertreten.

8. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Beitrag im Laufe des Jahres zu entrichten. Für das Jahr des Eintritts und des Austritts ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss hinsichtlich einer Beitragsfreiheit Ausnahmen zulassen. Näheres regelt eine Beitragsordnung.

9. Jedes Mitglied ist zum Besuch der Mitgliederversammlungen berechtigt und kann an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Stimmberechtigt sind jedoch nur volljährige Mitglieder.

10. Wählbar zu allen Vereinsämtern ist jede natürliche, volljährige geschäftsfähige Person, die Mitglied des Vereins ist.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedbeitrages verpflichtet.

3. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden,

4. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich, binnen eines Monats nach schriftlicher Mitteilung über den Vorstandsbeschluss, an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Gesamtvorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung ist in der Regel im ersten Halbjahr abzuhalten. Durch den Gesamtvorstand können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Im Übrigen ist dann eine Mitgliederversammlung abzuhalten, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder beantragt.

2. Eine Mitgliederversammlung wird durch die Bekanntgabe in der öffentlichen, örtlichen Presse (derzeit Rheinstetten Aktuell) unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. 

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Neuwahlen bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahl- und Versammlungsleiter. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit durch Gesetz oder Satzung nicht eine größere Mehrheit erforderlich ist.

 

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

Jeder Beschluss ist in einem Protokoll festzuhalten und vom Protokollführer und Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sind in geeigneter Weise vollständig und fortlaufend aufzubewahren.

 

4. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

4.1 Feststellung und Abänderung der Satzung

4.2 Wahl des Gesamtvorstandes auf die Dauer von 2 Jahren. Vor der Wahl des/der Vorsitzenden entscheidet die Mitgliederversammlung, wie viele gleichberechtigte Vorsitzende gewählt werden

4.3 Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Gesamtvorstandes

4.4 Entlastung des Gesamtvorstandes

4.5 Festsetzung des Mitgliedbeitrages

4.6 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

4.7 Entscheidung nach § 5 Abs. 4 der Satzung (Ausschluss)

4.8 Wahl von zwei Revisoren

 

5. Alle Abstimmungen erfolgen durch Akklamation, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder beantragt eine geheime Abstimmung durch Stimmzettel.

 

6. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

 

§ 8 Vorstandschaft

1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem:

1.1 geschäftsführenden Vorstand gemäß §26 BGB:

 

  • 1. Vorstand
  • 2. Vorstand
  • 1. Kassier

 

Jedes dieser drei Vorstandsmitglieder ist einzelvertretungsberechtigt.

 

1.2 erweiterten Vorstand:

  • 2. Kassier
  • Schriftführer
  • Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter
  • Beirat - bestehend aus maximal drei aktiven oder passiven Mitgliedern

 

2. Die Abteilungsleiter und deren Stellvertreter werden, soweit vorhanden, von den jeweiligen Abteilungsversammlungen für die Dauer von zwei Jahren gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

3. Der 1. Kassier besorgt unter Aufsicht des Gesamtvorstandes die Kassengeschäfte und legt zur jährlichen Mitgliederversammlung die Jahresabrechnung zur Prüfung vor.

4. Der Schriftführer besorgt die schriftlichen Geschäfte des Vereins und führt bei allen Sitzungen Protokoll.

5. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, sobald 4 Mitglieder desselben anwesend sind. Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen (vgl. § 7Abs. 3).

6. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernehmen auf Beschluss des Gesamtvorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl.

7. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind in geeigneter Weise vollständig und fortlaufend aufzubewahren.

8. Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und erstellt einen Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr.

 

§ 9 Auflösen des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter Mitteilung der Tagesordnung eigens zu diesem Zwecke einberufen worden ist. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Rheinstetten mit der Auflage zu, es für gemeinnützige Zwecke, in erster Linie zur Förderung der Chormusik und des fastnächtlichen Brauchtums zu verwenden.

 

§ 10 Schluss

1. Vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18.03.2016 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

2. Der Gesamtvorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.